
Wer elektronische Kassensysteme nutzt, kommt um die Kassenmeldepflicht nicht herum. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebstätte sowie jede Änderung dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Welche gesetzlichen Anforderungen dabei zu beachten sind, haben wir im Beitrag Kassenmeldepflicht: gesetzlicher Hintergrund – DATEV TRIALOG-Magazin im DATEV TRIALOG-Magazin ausführlich erläutert.
Änderungen fristgerecht melden
Die Änderungsmeldung ist ein zentraler Bestandteil der ordnungsgemäßen Kassenführung. Um sicherzustellen, dass alle Meldungen vollständig und fristgerecht übermittelt werden, sollten Unternehmen Ihre Prozesse rechtzeitig anpassen – bei Bedarf mit Unterstützung Ihrer Steuerberatung.
Änderungen müssen spätestens einen Monat nach deren Eintritt gemeldet werden. Anlässe für eine Änderungsmeldung sind beispielsweise:
- Wechsel der Betriebsstätte:
Wenn das Kassensystem einem anderen Standort zugeordnet wird. - Austausch oder Ersatz des Kassensystems:
Bei Neuanschaffung, Austausch oder Außerbetriebnahme eines Geräts. - Änderung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE):
Zum Beispiel beim Wechsel des TSE-Moduls. - Änderung des Betreibers:
Wenn das Kassensystem auf ein anderes Unternehmen oder eine andere juristische Person übergeht.
Unterstützung durch DATEV Kassenmeldung
Um die gesetzlichen Anforderungen effizient umzusetzen, unterstützt Sie das Programm DATEV Kassenmeldung mit der Funktion Änderungsmeldung für Betriebsstätte. Damit lassen sich Meldungen komfortabel ändern:
- Bereits übermittelte Meldungen können als neuer Entwurf mit den bisherigen Inhalten geöffnet werden.
- Die Inhalte werden direkt im Formular geändert.
- Die geänderte Kassenmeldung wird elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Weitere Informationen
Weiteres zum Thema finden Sie im DATEV TRIALOG-Magazin:
und auf unserer Homepage: